Landesverband Rheinland-Pfalz der Kleingärtner e.V.
Richtlinien für die Verleihung der Ehren- und Verdienstnadeln sowie
des Ehrentellers
(Ehren-Richtlinien)
Für die Verleihung der Ehren- und Verdienstnadeln sowie des Ehrentellers durch den
Landesverband gelten die folgenden Richtlinien:
1. Allgemeines
1.1.Über Ehrungen nach diesen Richtlinien entscheidet der geschäftsführende Vorstand des
Landesverbandes.
1.2.Die Auszeichnungen sollen in würdiger Form bei Jahreshauptversammlungen,
Jubiläumsveranstaltungen oder sonstigen feierlichen Anlässen vorgenommen werden.
Soweit die Aushändigung im Einzelfall dem Vorstand des Stadtverbandes oder des Vereins
übertragen wird, ist die Nadel mit Urkunde im Namen des Landesverbandes zu überreichen.
1.3.Ein Anspruch auf Verleihung einer Ehren-oder Verdienstnadel nach diesen Richtlinien besteht
nicht.
2. Ehrennadel
2.1.Die Ehrennadel in Silber oder Gold oder die Grosse Ehrennadel wird an Mitglieder der
im Landesverband zusammengeschlossenen Vereine für langjährige Mitgliedschaft nach
folgenden Merkmalen verliehen:
2.2.Maßgebend ist die Dauer der Mitgliedschaft im Verein. Ausnahmen sind nicht zulässig.
Die Mitgliedschaft in einem Kleingärtnerverein, der nicht dem Landesverband angehört
oder angehört hat, kann mitgerechnet werden, wenn dieser Verein der Struktur der
Kleingärtnerorganisation in Deutschland entspricht oder entsprochen hat.
2.3.Der Besitz einer Verdienstnadel schließt die Verleihung einer Ehrennadel nicht aus.
2.4.Die Ehrennadel für langjährige Mitgliedschaft wird nur auf Vorschlag des Vereins oder des
Stadtverbandes verliehen. Diese haben dem Vorstand des Landesverbandes die erforderlichen
Angaben zu machen und sind für deren Richtigkeit verantwortlich. Gehört der Verein einem
Stadtverband an, ist der Vorschlag über den Stadtverband zu leiten. Für den Vorschlag soll
der Vordruck verwendet werden, den der Vorstand des Landesverbandes festlegt (Vordruck l).
2.5.Der Vorschlag für die Verleihung einer Ehrennadel ist mindestens ein Monat vor der
beabsichtigten Ehrung an den Vorsitzenden des Landesverbandes einzureichen.
3. Verdienstnadel
3.1.Die Verdienstnadel in Silber oder Gold oder die Grosse Verdienstnadel kann für hervorragende
Verdienste um das Kleingartenwesen verliehen werden. Hierbei gelten die in den Absätz
2 bis 4 genannten Kriterien.
3.2.Mitglieder der im Landesverband zusammengeschlossenen Vereine können für langjährige
verdienstvolle Vorstandstätigkeit in der Kleingärtnerorganisation ausgezeichnet werden,
und zwar mit der
Beispiel: Ein Vorstandsmitglied ist in verschiedenen Ämtern über 25 im
geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand des Vereins tätig oder er hat
diese Tätigkeit nacheinander im Verein, Stadtverband oder Landesverband
ausgeübt, z. B. 15 Jahre als Kassierer im Vorstand des Vereins und anschließend
10 Jahre als Schatzmeister im geschäftsführenden Vorstand des Stadtverbandes.
Beispiel: Ein Kleingärtner, dem bereits die Vereinsnadel in Silber und in Gold
verliehen wurde, ist 22 Jahre im geschäftsführenden Vorstand des Vereins
und gleichzeitig seit 14 Jahren im geschäftsführenden Vorstand des
Stadtverbandes tätig. Die ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit im Verein und
im Stadtverband werden bei der Zeitdauer angemessen berücksichtigt, so dass
hier die Voraussetzung einer mindestens 30jährigen Vorstandstätigkeit als erfüllt
angesehen werden kann.
Berücksichtigt wird neben der ehrenamtlichen Tätigkeit im geschäftsführenden Vorstand
auch die verdienstvolle Tätigkeit im erweiterten Vorstand des Vereins, z.B. die aktive Tätigkeit
als Fachberater, Obmann, Beisitzer (vgl. Abs. 3). Gleichzeitig ausgeübte Tätigkeiten im
geschäftsführenden Vorstand mehrerer Organisationen (Verein/Stadtverband/Landesverband)
können im Einzelfall bei der Berechnung der Zeitdauer angemessen berücksichtigt werden.
Ausnahmen von der festgelegten Zeitdauer der verdienstvollen Vorstandstätigkeit können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn außerordentliche Verdienste um das Kleingartenwesen,
insbesondere mit Wirkung über den eigenen Verein hinaus vorliegen.
Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Bei Unterbrechung der Vorstandstätigkeit können die tatsächlichen Vorstandszeiten
zusammen gerechnet werden.
3.3.Für die Verleihung der Verdienstnadel ist nicht nur die Dauer der Vorstandstätigkeit
entscheidend, sondern die/der Auszuzeichnende muss sich in ihrer/seiner Amtszeit durch
großen persönlichen Einsatz und ehrenamtliches Engagement für die Belange des Vereins,
Stadtverbandes und/oder Landesverbandes eingesetzt haben. Im Ausnahmefall können
auch außer halb eines Vorstandsamts erworbene besondere Verdienste um das
Kleingartenwesen mit der Verdienstnadel gewürdigt werden.
3.4.Mit der Verdienstnadel in Silber oder Gold oder mit der Großen Verdienstnadel können
auch Personen ausgezeichnet werden, die nicht Mitglied in der Kleingärtnerorganisation
in Rheinland-Pfalz sind, sich aber um das Kleingartenwesen in besonderer Weise
verdient gemacht haben.
3.5.Die Verdienstnadel wird entweder auf Vorschlag (Antrag) des Vereins bzw. des
Stadtverbandes oder in Kenntnis der Verdienste unmittelbar durch den Vorstand des
Landesverband verliehen.
3.6.Der Vorschlag ist vom Verein oder vom Stadtverband schriftlich unter genauer
Angabe der Personalien und eingehender Begründung möglichst mit dem Vordruck,
den der Vorstand des Landesverbandes festlegt (Vordruck 2), mindestens ein Monat
vor der beabsichtigten Aushändigung an den Vorsitzenden des Landesverbandes
einzureichen. Gehört der Verein einem Stadtverband an, ist der Vorschlag zunächst dem
Stadtverband zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Stadtverband kann den Vorschlag
befürworten, nicht befürworten oder aus eigener Kenntnis ergänzen. Vor der Weitergabe
an den Landesverband ist insbesondere zu prüfen, ob der Vorschlag ausreichend begründet
ist und die für die Entscheidung notwendigen Angaben enthält. Um der Bedeutung der
Verleihung von Verdienstnadeln gerecht zu werden, ist eine sorgfältige Antragstellung
erforderlich. Zu berücksichtigen und anzugeben sind auch Umstände, die unter Umständen
der Verleihung einer Verdienstnadel durch den Landesverband entgegenstehen können,
z.B. bekannt gewordene Pflichtverletzungen, nicht kooperatives Verhalten zum Dachverband
4. Ehrenteller
4.1.Der Ehrenteller kann natürlichen oder juristischen Personen für besonders herausragende
Verdienste um das Kleingartenwesen verliehen werden.
4.2.Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes prüft und entscheidet im Einzelfall
ggf. nach Einholung einer Stellungnahme des Stadtverbandes bzw. des Vereins - über
die Verleihung des Ehrentellers als höchste Auszeichnung des Landesverbandes. Um der
Bedeutung dieser Auszeichnung gerecht zu werden, ist allgemein ein strenger Maßstab
anzulegen.
4.3.Über die Gestaltung des Ehrentellers entscheidet der geschäftsführende Vorstand des
Landesverbandes.
Diese Richtlinien hat der Erweiterte Vorstand erstmals am 09.März 1996 beschlossen und am
19. Oktober 2002 geändert.